Satzung vom 01.06.2004
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der, am 27. August 1932 gegründete Verein führt den Namen
HHC Handharmonika-Club e.V.
- Er hat seinen Sitz in Hessigheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Gerichtsstand ist Besigheim
§ 2 – Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Harmonika-Musik
- Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss kann vom Ausschuss verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu geben, wie bei § 3 Abs. 2. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.
§ 4 Ehrenmitglieder und Ehrenvorstand
- Die Personen, die sich um den Harmonika-Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Hat ein Vorstand mehr als 10 Jahre sein Amt innegehabt, kann er auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden. Der Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme im Ausschuss.
§ 5 Beitrag
- Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist jährlich im 3.Quartal zur Zahlung fällig.
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuß und die Kassenprüfer.
§ 7 Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus:
- Vorstand
- Stellvertreter
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Instrumentenverwalter und Notenverwalter
- den Dirigenten
- 1 Orchestervertretern und 4 Beisitzern von den passiven Mitgliedern, Ehrenvorstand.
- Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Ausschuss wird auf 2 Jahre gewählt.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Verein wird durch den Vorstand oder seinen Stellvertreter im Sinne des § 26 HGB vertreten. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Mitglieder des Ausschusses
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder die Hälfte des Ausschusses unter Angabe der Gründe dies verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder wie unter § 8 Abs. 2 einzuladen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
- Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wie auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind 8 Tage vor dem Termin der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von 2-maliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt oder der Antrag wird mittels Vorstandentscheid geregelt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
- Die zwei Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt.
- Sie haben die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung zu überprüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben.
§ 10 Verwendung der Mittel des Vereins
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Ausschuss bestimmt die Höhe der Besoldung der Dirigenten.
- Der Ausschuss entscheidet, welche Instrumente, Verstärker und Gegenstände angeschafft werden, wobei die Dirigenten beratende Stimme haben.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Satzungsänderungen
- Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Änderungen müssen den Mitgliedern als Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
- Über die Auflösung des Vereins kann nur die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Die Tagesordnung darf nur die Auflösung des Vereins beinhalten. Die Begründung dafür ist den Mitgliedern 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig mit der Einladung.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Die 2. Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hessigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.